Beitragsordnung für den Jagdverband Ost-Uckermark e.V.

§ 1

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft durch natürliche Personen ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Regelungen zur Anwendung und zur Höhe richten sich nach der Bei-tragsordnung des Landesjagdverband Brandenburg e.V. (LJVB).

§ 2

Über die Aufnahme juristischer Personen und der damit anfallenden Entgelte entschei-det der Vorstand im Einzelfall.

§ 3

Der Gesamtbeitrag setzt sich zusammen aus den Beiträgen für den Jagdverband, dem LJVB und dem Deutschen Jagdverband e.V. (DJV). Die Höhe der Beiträge des LJVB und des DJV legen deren Gremien fest. Die Kassierung der Beiträge erfolgt durch den LJVB.

§ 4

Die Beiträge für den Jagdverband werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Sollte kein Beschluss zur Höhe der Beiträge gefasst werden, so gelten jeweils die Beiträge des letzten Beschlusses weiter.

§ 5

Beiträge werden zum 16.3. des laufenden Geschäftsjahres fällig. Fällige Beiträge wer-den spätestens nach 14 Tagen angemahnt. Die festgelegten Mahngebühren sind vom Mitglied zu zahlen.

§ 6

Mitglieder unter 18 Jahren, die einen Jugendjagdschein besitzen oder an einem Vorbereitungslehrgang zur Jägerprüfung teilnehmen, sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7

Mitglieder die keinen Jugendjagdschein besitzen und in einer vom Jagdverband aner-kannten Bläsergruppe aktiv mitwirken, sind vom Beitrag befreit.

§ 8

Volljährige Personen, die in vom Jagdverband Ost-Uckermark e.V. anerkannten Bläsergruppen aktiv mitwirken und keine Jäger sind, bezahlen den halben Beitrag.

§ 9

Ehrenmitglieder des Jagdverbandes sind von der Beitragspflicht befreit. Den Beitragsanteil für den DJV und LJVB trägt der Jagdverband.

§ 10

Im Jagdverband finden die Regelungen des LJVB zur Befreiung von der Beitragszah-lung nach den Vorgaben zur Altersmitgliedschaft gleichlautend Berücksichtigung. Wird gegenüber dem LJVB hieraus kein Beitrag fällig, entfällt auch der Beitrag für den Jagd-verband.

§ 11

Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes endet dessen Beitragspflicht mit dem En-de des Geschäftsjahres, in dem der Austritt oder Ausschuss erfolgte. Der Austritt ist schriftlich bis zum 30.09. für das folgende Geschäftsjahr zu erklären. Dies gilt nicht für Austritt durch Tod. Fällige Beitragsrückstände aus vorangegangenen Geschäftsjahren verfallen nicht bei Austritt oder Ausschluss. Der Vorstand entscheidet über die evtl. Nie-derschlagung dieser Beiträge im Einzelfall.

§ 12

Einmal eingezahlte Beiträge werden weder ganz noch teilweise zurückerstattet.

§ 13 Höhe der Beiträge

Mitglieder: 20 €
Jugendliche bis 18 Jahre: befreit
Mitglieder ohne Jagdschein oder Falknerschein, die sich in der Ausbildung zum Jagdscheinerwerb befinden: befreit
Aktive Mitglieder in einer vom JV anerkannten Bläsergruppen, die keinen Jagdschein gelöst haben: befreit
Familienangehörige und Partner, die bei Aufnahme im Haushalt eines den vollen Beitrag zahlenden Mitgliedes leben und keinen Jagdschein gelöst haben: 10 €
Ehrenmitglieder des JV: befreit
Altersmitglieder nach den Regelungen des LJVB: befreit
Mahnkosten für das 1.Mahnschreiben: 5,00 €
Mahnkosten für das 2. Mahnschreiben: 8,00 €

Beitragsordnung des Landesjagdverbandes Brandenburg e. V.

Die Delegiertenversammlung des LJV Brandenburg e.V. hat auf ihrer Sitzung per Videokonferenz, am 08. Mai 2021 nach § 7 Absatz 4 Nr. 3 der Satzung die nachfolgende Beitragsordnung, gültig ab dem Geschäftsjahr 2022, erlassen:

§ 1 Beiträge

Von den Mitgliedern werden folgende Beiträge erhoben:

(1) Aufnahmebeitrag: Für die Aufnahme in den Landesjagdverband Brandenburg e.V. wird ein Aufnahmebeitrag von 15,00 € erhoben. Dieser Aufnahmebeitrag entfällt für Jugendliche unter 18 Jahre und für Mitglieder, die nachweisen, dass sie bereits Mitglied eines dem DJV angehörenden Landesjagdverbandes sind.

(2) Regeljahresbeitrag: Der Jahresbeitrag für natürliche Personen (§5 Abs. 2 der Satzung) beträgt 65,00 €.

(3) Ermäßigter Beitrag: Für Mitglieder, die den nachfolgenden Gruppen angehören, wird ein ermäßigter Jahresbeitrag von 50 % des Jahresbeitrags nach Abs. 2 erhoben:
a) Mitglieder, die nachweisen, dass sie aus Alters- oder Gesundheitsgründen keinen Jagdschein mehr lösen,
b) Mitglieder ohne Jäger- oder Falknerprüfung, die sich in der Ausbildung für die Jäger- oder Falknerprüfung befinden, in dem Geschäftsjahr, in dem der Beitritt erfolgt oder Mitglieder, die in dem Geschäftsjahr des Beitritts ihre Jäger- oder Falknerprüfung bestanden haben.
c) Aktive Mitglieder von vom LJVB anerkannten Bläsergruppen, die keinen Jagdschein gelöst haben,

(4) Minderjährige Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen einen Jahresbeitrag nur in Höhe des an den DJV abzuführenden Beitrags.

(5) Mitglieder, die den Nachweis erbringen, dass sie im laufenden Geschäftsjahr bereits bei einem anderen dem DJV angeschlossenen Landesjagdverband beitragspflichtig sind und über diesen den DJV-Beitrag entrichtet haben, zahlen den Jahresbeitrag nach §1 (2) ohne den DJV-Anteil.

(6) Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder des LJVB sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder des DJV, der Jagdverbände und der Kreisjagdverbände zahlen den in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Beitrag.

(7) Beitragsfreiheit / Treuemitgliedschaft Mitglieder die,
- mindestens 25 Jahre Mitglied des Landesjagverbandes sind,
- das 75. Lebensjahr vollendet haben und
- keinen Jagdschein mehr lösen
sind beitragsfrei. Das Nichtlösen des Jagdscheines ist nachzuweisen.

§ 2 Sonderbeitrag

Für das Geschäftsjahr wird zusammen mit dem Beitrag nach § 1 Absätze 2 bis 4 ein Sonderbeitrag von 1,50 € erhoben. Dieser ist zweckgebunden und ausschließlich für die Finanzierung des Jagdhundeausgleichsfonds zu verwenden. Der Sonderbeitrag ist zusammen mit dem Jahresbeitrag am 31.03. des Geschäftsjahres zu Zahlung fällig.

§ 3 Sonstiges

(1) Eine Beitragsrückerstattung für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres ist ausgeschlossen.

(2) Die Beitragsermäßigungen nach § 1 Abs. 3 und 4 werden nur gewährt, wenn die Gründe der Ermäßigung dem LJVB bis zum 31. 12. des Vorjahres vom Mitglied mitgeteilt werden oder für den LJVB offenkundig sind.

(3) Mitgliedern, die die fälligen Beiträge nicht oder nur teilweise zahlen, werden gem. § 7 Abs. 5 der Satzung keine Leistungen des LJVB mehr gewährt. Insbesondere die Ausgabe oder Fortschreibung eines Mitgliedsausweises, die Teilnahme an den Gruppenversicherungen, ermäßigte Nutzungsgebühren für Schießstände und andere Einrichtungen und der kostenlose Bezug des Mitteilungsblatts „Wir Jäger“ erfolgen für diese Mitglieder nicht mehr.

§ 4 Geltung

Diese Beitragsordnung gilt ab dem 01.01.2022 bis zu Ihrer Aufhebung oder Änderung durch die Delegiertenversammlung des LJVB.

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